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Anlagen zum Jahresbericht 1996

Auszug aus dem Jahresbericht 1988

4.5 Inneres

Amtliche Statistik

Der Senat hat den Entwurf eines Landesstatistikgesetzes beschlossen und in das Abgeordnetenhaus eingebracht. Damit ist ein wichtiger erster Schritt zur Schaffung der erforderlichen normenklaren Rechtsgrundlage für die amtliche Statistik in Berlin getan worden, auf dessen Notwendigkeit ich seit Jahren hinweise. Der Entwurf berücksichtigt in einigen wichtigen Punkten meine Empfehlungen, wenngleich er in anderen Punkten noch verbesserungsbedürftig ist.

Insbesondere enthält der Entwurf eine ausführliche Regelung für die Nutzung personenbezogener Daten aus dem Verwaltungsvollzug für statistische Zwecke und für den Betrieb des Statistischen Informationssystems (STATIS). Entsprechend ist eine Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung vorgesehen, in der festzulegen ist, welche Daten aus welchen Bereichen der Vollzugsverwaltung zu welchem Verwendungszweck an das Statistische Landesamt übermittelt werden dürfen. Vor Erlaß dieser Rechtsverordnung räumt der Gesetzentwurf den Datenschutzbeauftragten ein Anhörungsrecht ein. Dabei werde ich im einzelnen zu prüfen haben, in welchem Umfang dem Statistischen Landesamt der Zugriff auf personenbezogene Daten aus der Vollzugsverwaltung eröffnet werden soll. Auch im Rahmen des Statistischen Informationssystems gilt das Gebot der frühestmöglichen Trennung der Hilfs- von den Erhebungsmerkmalen und der Löschung der Hilfsmerkmale nach Abschluß der Plausibilitätskontrolle. Die Struktur und Verwendung des Statistischen Informationsssytems wird sich daran zu orientieren haben, daß das Bundesverfassungsgericht die Verknüpfung von Datensammlungen des Verwaltungsvollzugs bezogen auf eine bestimmte Person als verfassungswidrigen Schritt zur Registrierung und Katalogisierung des einzelnen Bürgers in seiner ganzen Persönlichkeit bezeichnet hat.

Der Entwurf enthält erstmals auch eine Regelung für die Nutzung und Weitergabe des Regionalen Bezugssystems. Dabei handelt es sich um einen Stadtplan in digitalisierter Form, der jedes Grundstück in Berlin mit Straße und Hausnummer enthält. Auch wenn man dieser Datensammlung den Personenbezug abspricht, so eröffnet sie doch die Möglichkeit, andere statistische und nicht statistische Daten kleinräumig zu gliedern und damit die Gefahr der Herstellung eines Personenbezugs für diese Daten beträchtlich zu erhöhen. Ich begrüße es daher, daß der Senat entsprechend meiner Empfehlung die Nutzung und Weitergabe dieses Systems an gesetzliche Voraussetzungen knüpfen will.

Seitenanfang Im Statistischen Informationssystem dürfen Erhebungsmerkmale wie z. B. Volkszählungsdaten, die aufgrund eines Bundesgesetzes erhoben worden sind, nicht verwendet oder mit Daten aus Landesstatistiken oder dem Verwaltungsvollzug verknüpft werden, weil der Bundesgesetzgeber die Verwendung dieser Daten abschließend geregelt hat. Dem trägt der Entwurf Rechnung.

Entgegen meinen Empfehlungen sieht der Entwurf lediglich vor, daß der Gesetzgeber zu entscheiden hat, ob landesstatistische Erhebungen beim Bürger mit oder ohne Auskunftspflicht durchgeführt werden. Ich würde es demgegenüber begrüßen, wenn im Landesstatistikgesetz ähnlich wie im Hessischen Landesstatistikgesetz der Grundsatz der Freiwilligkeit festgelegt würde, von dem nur der Gesetzgeber ausnahmsweise abweichen kann.

Die Einbringung des Entwurfs für ein Landesstatistikgesetz hat sich so weit verzögert, daß zu befürchten ist, daß der Entwurf vor der Neuwahl des Abgeordnetenhauses nicht mehr verabschiedet werden kann. Jedenfalls muß der Gesetzentwurf in der kommenden Legislaturperiode möglichst frühzeitig beraten und verabschiedet werden. Dem steht auch nicht der vom Abgeordnetenhaus am 20. Oktober 1988 beschlossene Berichtsauftrag an den Senat über Aufgabenstellung, Kostenentwicklung und Organisation des Statistischen Landesamtes entgegen. Die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die amtliche Statistik im Land Berlin duldet keinen weiteren Aufschub. Soweit als Konsequenz des Senatsberichts über die Organisation des Statistischen Landesamtes eine teilweise Privatisierung seiner Aufgaben erwogen werden sollte, weise ich bereits jetzt darauf hin, daß das Statistikgeheimnis auch eine auftragsweise Nutzung und Verarbeitung von staatlich erhobenen Einzelangaben durch Private ausschließt.

Das Statistische Landesamt setzt zunehmend Pcs für die Erstellung und Nutzung von Statistiken ein. Diese Geräte sollen teilweise als intelligente Terminals an Großrechner (auch an das speziell für die Volkszählung eingerichtete Rechenzentrum) angeschlossen, teilweise untereinander vernetzt werden. Dabei muß sichergestellt werden, daß nur ein eng begrenzter Personenkreis auf statistische Einzelangaben zugreifen kann. Ein solcher Zugriff wird ohnehin - wenn überhaupt - nur in seltenen Fällen erforderlich sein, während der Fachstatistiker im Normalfall lediglich bestimmte Auswertungen im Großrechner zu veranlassen braucht, ohne auf die Einzelangaben zuzugreifen. Ein Vergleich von Einzelangaben aus verschiedenen Statistiken ist jedenfalls nur zulässig, soweit die jeweiligen Einzelstatistikgesetze dies zulassen. Dementsprechend muß die Verarbeitung statistischer Mikrodaten auf PCs denselben Anforderungen an die Datensicherung und Zugriffsdifferenzierung genügen, wie sie auch für den Großrechnerbetrieb gelten. Das Statistische Landesamt hat mir zugesichert, daß eine Verarbeitung von Einzelangaben auf PCs erst einsetzen wird, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Datensicherung getroffen sind.

In zwei Entscheidungen hat es das Bundesverfassungsgericht abgelehnt, Verfassungsbeschwerden von auskunftspflichtigen Bürgern gegen die Mikrozensuserhebung zur Entscheidung anzunehmen. Die Anordnung einer Auskunftspflicht bei dieser Stichprobenerhebung hält das Gericht ebenso für verfassungsmäßig wie bei der Volkszählung. Dem weitergehenden Fragenkatalog beim Mikrozensus stehe die Schutzwirkung der Stichprobe gegenüber, die allenfalls einem kleinen Kreis privater Interessenten die Kenntnis ermögliche, daß der gesuchte Haushalt im Datensatz enthalten sei.

Ich habe die Aufbereitung der beim Mikrozensus 1988 erhobenen Daten im Statistischen Landesamt überprüft und dabei festgestellt, daß die Rücklaufkontrolle auf einem PC durchgeführt wurde, der keinerlei Schutz gegen den Zugriff Unbefugter aufwies. Diesen Mangel hat das Statistische Landesamt umgehend behoben.

Der Bundesminister des Innern plant die Einführung eines Informationstechnischen Systems zur Unterstützung bei Kostenrechnungen im Dienstrechtsbereich (ISKD), bei dem die zentralen Arbeiten dem Statistischen Bundesamt zufallen werden. Aufgabe dieses Systems soll es sein, die Auswirkungen besoldungsrechtlicher Maßnahmen zu berechnen.

Die Besoldungsdaten, die dem Statistischen Bundesamt dafür übermittelt werden sollen, sind zumindest teilweise personenbeziehbar. Eine Aggregation soll erst beim Statistischen Bundesamt erfolgen. Die aggregierten Daten werden in einem von den Statistikdaten abgeschotteten Teil des Statistischen Informationssystems des Bundes (STATIS-Bund) eingespeichert, auf den mehrere Bundesministerien und die Bundesländer online zugreifen können.

Eine Übermittlung von Berliner Personalstrukturdaten an das Statistische Bundesamt ist nur zulässig, wenn sie bereits vor der Übermittlung aggregiert werden oder wenn das Statistische Bundesamt die Daten unmittelbar im Auftrag des Berliner Senators für Inneres verarbeitet.

Mehrfach hatte ich grundsätzliche Fragen des Statistikgeheimnisses im Zusammenhang mit der Einsicht in den vertraulichen Teil der Leichenschauscheine zu prüfen. Dabei ging es zum einen um eine Auswertung zu Forschungszwecken, zum anderen um einen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden.

Der vertrauliche Teil des Leichenschauscheins enthält in seinen drei Ausfertigungen teilweise identische Angaben des obduzierenden Arztes über die Todesursache und andere wesentliche Krankheiten des Verstorbenen zur Zeit des Todes. Ergeben sich bei der Leichenschau Anhaltspunkte dafür, daß der Verstorbene nicht eines natürlichen Todes gestorben ist, so hat der Arzt diese Feststellung nach dem Bestattungsgesetz unverzüglich der Polizeibehörde mitzuteilen. Ergeben sich solche Anhaltspunkte nicht, so übersendet der Arzt im Regelfall alle drei Ausfertigungen des vertraulichen Teils des Leichenschauscheins dem bezirklichen Gesundheitsamt. Dieses prüft die Vollständigkeit der medizinischen Angaben und leitet im Regelfall alle drei Ausfertigungen des Scheins mit Name und Anschrift des Verstorbenen an das Statistische Landesamt weiter, das ihn mindestens drei Monate aufzubewahren hat. Dort wird er für Zwecke der bundesweiten Todesursachenstatistik genutzt, indem die Todesursache in das Sterbefallzählblatt übertragen wird, das der Standesbeamte dem Statistischen Landesamt zugeleitet hat. Grundlage hierfür ist das Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes.

Der Senator für Gesundheit und Soziales plante für Zwecke der epidemiologischen Forschung zur Häufigkeit der Asbestose eine Auswertung des vertraulichen Teils der Leichenschauscheine im Statistischen Landesamt. Ich habe darauf hingewiesen, daß dies nur in anonymisierter Form zulässig ist. Die im Leichenschauschein enthaltenen Informationen unterliegen der statistischen Geheimhaltung, sobald der Schein das Statistische Landesamt erreicht. Auch vorher würde im Ergebnis nichts anderes gelten, da die Gesundheitsämter Daten verstorbener Personen nur in anonymisierter Form zu Forschungszwecken weitergeben dürfen.

Bereits zu Beginn des Jahres habe ich den Senator für Inneres darauf hingewiesen, daß die gegenwärtige Verwendung des Leichenschauscheins in Berlin nicht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an eine strikte Abschottung zwischen Verwaltungsvollzug und Statistik genügt. Dieses Abschottungsgebot gilt nicht nur gegenüber der amtlichen Statistik, die keine Einzelangaben an Stellen des Verwaltungsvollzugs weitergeben darf; es bedeutet umgekehrt auch, daß die amtliche Statistik, soweit sie Daten aus dem Verwaltungsvollzug nutzt, sich auf anonymisierte Daten beschränken muß. Erst recht darf das Statistische Landesamt nicht - wie beim Leichenschauschein - als Endlager für personenbezogene Unterlagen des Verwaltungsvollzugs dienen, nur weil sie ein einziges Merkmal enthalten, das für eine Statistik (der Todesursachen) benötigt wird.

Überdies fehlt für die personenbezogene Übermittlung der Todesursache im vertraulichen Teil des Leichenschauscheins auch die erforderliche gesetzliche Grundlage. Lediglich die Durchführungsverordnung zum Berliner Bestattungsgesetz enthält eine entsprechende Regelung.

Die personenbezogene Übermittlung von Todesursachen ist aus meiner Sicht - auch zu Zwecken der Plausibilitätskontrolle nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig. Eine Zusammenführung der Angaben zur Todesursache mit dem vom Standesbeamten ausgefüllten Sterbefallzählblatt kann auch aufgrund der Sterbebuchnummer erfolgen. Die Übermittlung aller über die Todesursache hinausgehenden Angaben im vertraulichen Teil des Leichenschauscheins an das Statistische Landesamt ist deshalb verfassungsrechtlich problematisch.

Der Bundesminister des Innern erarbeitet gegenwärtig einen Entwurf für ein neues, den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angepaßtes Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes. Bei den Beratungen werde ich auf die Notwendigkeit einer datenschutzgerechten Regelung der Todesursachenstatistik hinweisen. Unabhängig davon habe ich dem Senator für Inneres empfohlen, die Durchführungsverordnung zum Bestattungsgesetz bereits vor einer Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes den datenschutzrechtlichen Erfordernissen anzupassen. Sie müßte insbesondere vorsehen, daß die Angaben zur Todesursache dem Statistischen Landesamt nur in anonymisierter Form übermittelt werden. Gegebenenfalls könnte im Vorgriff bereits das Formular des Leichenschauscheins entsprechend modifiziert werden.

Der Senator für Inneres ist meiner Empfehlung bisher nicht gefolgt, da nach seiner Auffassung der Novellierung des Bevölkerungsstatistikgesetzes nicht vorgegriffen werden sollte.

Welch gravierende Folgen die Aufrechterhaltung dieser verfassungswidrigen Gemengelage zwischen Verwaltungsvollzug und Statistik im Fall des Leichenschauscheins haben kann, wurde wenig später deutlich: die Staatsanwaltschaft verlangte im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens Auskunft über die Todesursache aus dem vertraulichen Teil dreier im Statistischen Landesamt aufbewahrter Leichenschauscheine. Sie ging dabei dem Verdacht nach, daß das Personal eines Altenpflegeheims den später verstorbenen Personen ärztliche Hilfe verweigert habe. Das Statistische Landesamt lehnte die Erteilung der Auskunft unter Berufung auf das Statistikgeheimnis ab.

Tatsächlich wird der Auskunftsanspruch der Strafverfolgungsbehörden durch das Statistikgeheimnis beschränkt. Das Bundesstatistikgesetz enthält im Gegensatz zur AO und zum SGB X keine Regelungen darüber, daß und in welchen Fällen (z. B. bei schweren Straftaten) Statistikdaten für Zwecke der Strafverfolgung verwendet werden dürfen. Es trägt damit der grundsätzlichen Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach einem amtshilfefesten Schutz der Daten gegen Zweckentfremdung durch Weitergabe- und Verwertungsverbote Rechnung. Auch das Berliner Bestattungsgesetz geht davon aus, daß die Angaben über die Todesursache mit dem Eintreffen des Leichenschauscheins im Statistischen Landesamt ausschließlich statistischen Zwecken dienen und nicht einmal für Strafverfolgungszwecke offenbart werden dürfen (§ 19 Abs. 3).

Demgegenüber hat das Amtsgericht Tiergarten seinerseits das Statistische Landesamt gemäß § 95 StPO zur Auskunft über die Todesursache in den drei Fällen aufgefordert. Diese richterliche Entscheidung unterliegt nicht meiner Kontrollkompetenz (§ 21 Abs. 1 S. BlnDSG). Nach einer entsprechenden Weisung des Senators für Inneres erteilte das Statistische Landesamt der Staatsanwaltschaft die gewünschten Auskünfte.

Ich werde mich gegenüber dem Senator für Inneres weiterhin für eine umgehende Änderung des Berichtsweges in der Todesursachenstatistik in der Weise einsetzen, daß das Statistische Landesamt Angaben über die Todesursache nicht mehr mit Name und Anschrift des Verstorbenen erhält. Damit wäre eine Auskunft des Statistischen Landesamtes an die Strafverfolgungsbehörden in Zukunft nicht mehr möglich.

Dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse kann nur dadurch Rechnung getragen werden, daß die Unterlagen aus dem Verwaltungsvollzug, die bei Ermittlungen von Bedeutung sein könnten, auch bei den Stellen des Verwaltungsvollzuges verbleiben und der amtlichen Statistik nur in anonymisierter Form zugänglich gemacht werden.

Personalwesen

Der Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages hatte 1986 einen Auftrag des Innenausschusses aus dem Jahre 1984 aufgegriffen und die Bundesregierung aufgefordert, zu Beginn des Jahres 1988 einen Bericht über den Sachstand der Neuordnung des Personalaktenwesens vorzulegen. Eine zu diesem Zweck beauftragte Interministerielle Arbeitsgruppe zur strukturellen Fortentwicklung des Personalaktenrechts im öffentlichen Dienst unter Leitung des Bundesministers des Innern legte im Juli ihren Bericht vor. Er kommt in wesentlichen Punkten meinen seit Jahren vertretenen Feststellungen nahe.

Die Arbeitsgruppe stellt nicht nur fest, daß eine Neustrukturierung des Personaldatenrechts wegen der erhöhten rechtsstaatlichen Anforderungen unter Berücksichtigung von Literatur und Rechtsprechung geboten ist. Insgesamt habe die Entwicklung einen Punkt erreicht, an welchem der Umgang mit dem Personaldatenrecht für alle Beteiligten zu immer größeren Schwierigkeiten führe - wie die Vielzahl der Rechtsstreitigkeiten und der heftigen Diskussionen zeige -, und an dem rechtsstaatlich vorrangige Ziele wie Rechtsklarheit und Rechtssicherheit auf Dauer verloren zu gehen drohten. Daraus schließt die Arbeitsgruppe unmißverständlich, daß dies den Gesetzgeber in seiner Absicht bestärken muß, das Personalaktenrecht insgesamt auf eine tragfähige Grundlage zu stellen.

Allerdings stellt die Arbeitsgruppe dabei überwiegend auf die Grundlagen des Beamtenrechts ab, wohingegen die datenschutzfreundlicheren Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts geringere Berücksichtigung finden.

Zwar werden - besonders bei der Akteneinsicht - die Persönlichkeitsrechte Betroffener hervorgehoben. Jedoch wird spätestens bei den Vorlage- und Auskunftsrechten Dritter, also den Übermittlungen, deutlich, daß letztlich dem dienstlichen Interesse (das dem öffentlichen Interesse gleichgestellt wird) Vorrang eingeräumt bleiben soll. Nicht gefolgt ist die Arbeitsgruppe insbesondere der vom Bundesarbeitsgericht vertretenen, differenzierten Sicht des Prinzips der Aktenvollständigkeit.

Gleichwohl ist hier im Ansatz eine geeignete Grundlage für notwendige Diskussionen im Rahmen der Gesetzesvorbereitung zu erkennen.

Auch die Eingaben und Anfragen zu Personaldatenproblemen lassen erkennen, daß der Mangel an materiell-rechtlichen Spezialegelungen zu Inhalten von Personalakten, Einsichtsrechten und Auskunftsbefugnissen sowie Aufbewahrungsfristen nicht mehr länger vertretbar ist.

So hatte der Senator für Inneres in einem Schreiben an die Personalstellen des Landes Berlin empfohlen, Überhangkräfte bei der Aufnahme in die Personalüberhangliste lediglich pauschal darüber zu informieren, daß unter Umständen Personalstellen, in deren Bereich Stellen zu besetzen sind, ihre Personalakten zur Einsicht anfordern werden. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, daß die Personalakte nicht immer sofort greifbar sei, da Uberhangkräfte möglicherweise von mehreren Personalwirtschaftsstellen zugleich in Auswahlverfahren einbezogen würden.

Dies macht deutlich, daß dem dienstlichen Interesse am Abbau des Personalüberhangs ohne Abwägung im Einzelfall Vorrang vor dem informationellen Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen eingeräumt wird. Im Gegensatz zu der in Bewerbungsverfahren üblichen Praxis werden hier Übermittlungen der Personalakte ohne Zustimmung der Betroffenen zugelassen.

Der Senator für Inneres führte zwar aus, daß die Selbstauskunft und das persönliche Gespräch wesentliches Informationsmittel für eine sachgerechte Personalauswahl sind. Jedoch hatte er den Personalstellen nicht empfohlen, beim Betroffenen zu klären, ob er überhaupt für die jeweilige Stelle in die Personalauswahl einzubeziehen ist. Die Fürsorgepflicht gebietet es jedoch, den Inhalt der Personalakte nicht ohne hinreichenden dienstlichen Grund anderen Beschäftigten und Stellen zugänglich zu machen. Sollte diese Vorabklärung mit dem Betroffenen bereits dazu führen, daß er für die Besetzung in Frage kommt, ist kein Grund mehr ersichtlich, ihn um die Einwilligung zur Versendung der Personalakte zu bitten. Auch wenn die beteiligten Dienststellen zuvor geprüft haben, ob die betreffende Dienstkraft tatsächlich in die Auswahl für die zu besetzende Stelle einbezogen werden kann, macht eine solche Prüfung die Zustimmung der Dienstkraft nicht entbehrlich.

Entgegen meinen Empfehlungen lehnt der Senator für Inneres es weiter ab, eine Übersendung der Personalakte von der Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter abhängig zu machen, weil dies "im Konfliktfall die Übernahme der Überhangkraft in besetzbare Stellen unmöglich machen oder sie in nicht vertretbarem Umfang verzögern wurde". Allerdings wurden die Personalwirtschaftsstellen noch einmal ausdrücklich gebeten, Aktenanforderungen zum Zweck der Vorinformation tatsächlich nur auf die notwendigen Fälle zu beschränken. Die anfordernden Dienststellen sollten sich zunächst durch persönliche Kontaktaufnahme mit den entsprechenden Dienstkräften informieren.

Der Mangel an Normen führt auch zu einer Verunsicherung bei Bediensteten, so daß häufig die Rechtmäßigkeit einer Datenerhebung durch die Dienstbehörde von vornherein in Zweifel gezogen wird, selbst wenn eine ausreichende Rechtsgrundlage vorliegt.

So lehnte ein Beamter es ab, bei seinem Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit auch Angaben zum voraussichtlichen Verdienst und dem Namen sowie der Anschrift des Auftraggebers zu machen. Der Petent hielt die Frage nach Art der Tätigkeit mit Handel als hinreichend beantwortet und vertrat die Auffassung, daß die Fragen im übrigen lediglich für Finanzamt und Gewerbeamt von Bedeutung sein dürften.

Zwar war der Hinweis des Patenten korrekt, daß jedes erhobene Datum mit einem Hinweis auf die Rechtsgrundlage versehen sein muß. Jedoch war der Bescheid der Dienstbehörde, über den Antrag nur befinden zu können, wenn auch die in Frage stehenden Angaben beigebracht werden, nicht zu bemängeln. Von der Dienstbehörde war zu überprüfen, ob Versagungsgründe nach § 29 Abs. 2 Landesbeamtengesetz vorliegen. Dabei war insbesondere festzustellen, ob mit einer Genehmigung dienstliche Beeinträchtigungen zu befürchten wären. Genaue Kriterien über Art und Umfang für diese Prüfung sind spezialgesetzlich allerdings nicht festgelegt, so daß die Dienstbehörde die für die gesetzliche Überprüfung erforderlichen Angaben anzufordern hatte. Das Erforderlichkeitsprinzip nach § 9 Abs. 1 BlnDSG war eingehalten, da sowohl die voraussichtliche Höhe des Verdienstes als auch Anschrift und Name des Gewerbebetriebes Rückschlüsse auf Art und Umfang der Nebentätigkeit zulassen, die für die Überprüfung einer möglichen Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen notwendig sind.

Zu prüfen war die Frage, ob von einer Strafverfolgungsbehörde Informationen aus einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren schon dann intern über die Disziplinarstelle an die Personalstelle weitergegeben und von dieser ohne personalrechtliche Grundlage verwendet werden dürfen, wenn eine Mitteilung nach der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen noch nicht eingegangen ist.

Ein Polizeibeamter beklagte sich darüber, daß eine anstehende Beförderung trotz vorheriger positiver Beurteilung bis zum Abschluß des Strafermittlungsverfahrens zurückgestellt wurde.

Das Verfahren war aufgrund einer Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung und Sachbeschädigung von Personen eingeleitet worden, die der Beamte zuvor festgenommen und bei denen er eine Durchsuchung vorgenommen hatte.

Trotz meines Verständnisses für die persönliche Situation des Patenten mußte ich zu dem Ergebnis kommen, daß die Weitergabe und Verwertung der Information nicht rechtswidrig war, obwohl das Verfahren lediglich in einer internen Geschäftsanweisung des Polizeipräsidenten geregelt ist.

Mit den Interessen des einzelnen Polizeiangehörigen an der vertraulichen Behandlung seiner Daten im Ermittlungsverfahren ist das dienstliche Interesse an einer frühzeitigen Information über mögliches Fehlverhalten des Polizeibeamten abzuwägen. Mangels gesetzlicher Grundlage muß der Dienstbehörde auch hier der Übergangsbonus eingeräumt werden, wobei Regelungen der Geschäftsanweisung als Kriterien für die Grenzen des Übergangsbonus herangezogen werden können. Solange lediglich die Tatsache der Einleitung des Ermittlungsverfahrens ohne belastende Einzelheiten übermittelt wird, ist auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt. Eine sachliche Rechtfertigung für die Höherbewertung der behördlichen Interessen ergibt sich auch aus dem Aufgabencharakter der polizeilichen Gefahrenabwehr. Die Polizeibehörde muß zur Vermeidung von Konflikten und auch hinsichtlich ihrer Außendarstellung frühzeitig in der Lage sein, auf Ermittlungsverfahren gegen einzelne Beamte zu reagieren. Bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann ein Anlaß für die Behörde sein, ihre Aufgabenverteilung und den Personaleinsatz zu überdenken. Die Dienstbehörde verstößt auch nicht gegen ihre Fürsorge- und Schutzpflicht, wenn sie bei einem Ermittlungsverfahren von Zweifeln an der Eignung ausgeht und eine Beförderung deshalb zurückstellt.

Die Frauenbeauftragten in den Bezirksämtern drängen zunehmend darauf, hinreichende Instrumente für die Wahrnehmung ihrer Kompetenzen zu erhalten. Insbesondere wurde gefordert, Einsicht in Personalakten bei Bewerbungen zu erhalten. So sehr die Arbeit von Frauenbeauftragten zu begrüßen ist, ergeben sich allerdings auch Datenschutzprobleme, die auf Dauer gelöst werden müssen. Ein Bezirksamt versuchte die Arbeitsmöglichkeiten der Frauenbeauftragten dadurch zu verbessern, daß der bezirklichen Frauenbeauftragten zur Erleichterung ihrer Arbeit ein unmittelbares, ressortübergreifendes Informationsrecht (ohne unbedingte Einhaltung des Dienstweges) zugesprochen wurde.

Ein Bezirksamtsbeschluß kann nur insoweit verbindliche Regelungen treffen, als diese nicht der geltenden Rechtslage widersprechen. Jedes Informationsrecht bewirkt bei der befragten Stelle eine Übermittlungspflicht. Sofern es sich um personenbezogene Informationen handelt, ist eine Übermittlung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage vorliegt oder aber der Betroffene eingewilligt hat. Dabei ist davon auszugehen, daß eine Übermittlung immer dann vorliegt, wenn mit der Weitergabe der Daten die ursprüngliche Zweckbestimmung verändert wird.

Bislang sind die Aufgaben der Frauenbeauftragten nicht gesetzlich festgelegt. Damit ist derzeit auch keine Spezialnorm vorhanden, die eine aufgabenübergreifende Informationsweitergabe erlauben würde. Auch die allgemeinen Bestimmungen des BlnDSG (insbesondere § 10) bieten keine geeignete Grundlage für derartige Übermittlungen, da auch hier für die Rechtmäßigkeit der Aufgabenerfüllung eine gesetzliche Aufgabenzuweisung zu fordern ist. So bleibt im Einzelfall nur die Möglichkeit, die Zustimmung der Betroffenen einzuholen.

Zwar könnte der Bezirksbürgermeister selbst die Frauenbeauftragte unmittelbar seinem Geschäftsbereich, dem regelmäßig auch der Personalbereich zugeordnet ist, unterstellen; aber auch in diesem Fall wären die Einsichts- und Informationsrechte auf dessen Kompetenzen beschränkt (vgl. §§ 38, 39 Bezirksverwaltungsgesetz). Insbesondere können Frauenbeauftragte, da sie nicht Beteiligte im Sinne des Personalvertretungsgesetzes sind, an Personalauswahlverfahren nur nach Zustimmung der Bewerber(-innen) beteiligt werden.

Eine Einsicht in Vorgänge, die dem Sozialgeheimnis unterliegen, wäre selbst aufgrund einer landesrechtlichen Regelung nicht möglich, da hierzu ausschließlich die Offenbarungsbefugninisse nach dem Sozialgesetzbuch in den dort genannten Fällen ausschlaggebend sind (§ 35 SGB 1, §§ 67 ff. SGB X). Die Übertragung einer Zuständigkeit der Frauenbeauftragten für Aufgaben in diesem Bereich würde zwar die Einsichtnahme in die diesbezüglichen Vorgänge der Sozial- oder Jugendverwaltung ermöglichen, jedoch wäre auch hier ein umfassendes Einsichtsrecht mit den §§ 67 ff. SGB X nicht vereinbar.

Sollen den Frauenbeauftragten über die politische Unterstützung hinaus Befugnisse übertragen werden, die die informationelle Selbstbestimmung berühren, hat daher der Gesetzgeber auch alle juristischen Voraussetzungen für die gewünschten Aufgaben zu schaffen.

Im Jahresbericht 1987 hatte ich meine Auffassung zur Einsicht der Kriminalpolizei in Personalakten im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens dargelegt. Ich hatte darauf verwiesen, daß die Kriminalpolizei vor einer Einsichtnahme in Personalakten ohne Einwilligung des Betroffenen darzulegen hat, daß das Ermittlungsverfahren einen Bezug zum Dienstverhältnis hat, und daß sie darüber hinaus präzisieren müsse, an welchen Informationen, die möglicherweise in der Personalakte enthalten sind, sie interessiert sei. In anderen Fällen sei die Kriminalpolizei auf den Weg der Beschlagnahme zu verweisen. Einige Anfragen haben gezeigt, daß meine Ausführungen erläuterungsbedürftig sind.

§ 161 StPO verpflichtet zwar alle öffentlichen Behörden zur Amtshilfe gegenüber Staatsanwaltschaft und Polizeidienst. Insbesondere im Hinblick auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung muß diese Verpflichtung jedoch entsprechend den allgemeinen Amtshilferegeln in den Fällen eingeschränkt werden, in denen die Behörde aus rechtlichen Gründen zur Amtshilfe nicht in der Lage ist, so z. B., wenn die herauszugebenden Daten einer besonderen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Dies ist der Fall bei Personaldaten, die nach einhelliger Rechtsprechung der Bundesgerichte einer derartigen Geheimhaltungspflicht unterliegen, auch wenn sich dies - was die Datenschutzbeauftragten mehrfach bemängelt haben nicht ausdrücklich aus dem öffentlichen Dienstrecht ergibt. Einschränkungen des informationellen Selbstbestimmungsrechts müssen allerdings dann hingenommen werden, wenn die Offenbarung einen Bezug zum Dienstverhältnis aufweist, da insoweit der Zweckzusammenhang mit den Personaldaten noch gewahrt ist.

Wann ein derartiger Bezug zum Dienstverhältnis vorliegt, muß im Einzelfall von der Dienstbehörde entschieden werden. Auch wenn kein Dienststraftatbestand vorliegt, kann ein solcher Bezug z. B. auch dann vorliegen, wenn ein (ehemaliger) Bediensteter im Verdacht steht, im Dienstgebäude eine allgemeine Straftat begangen zu haben.

Die Verarbeitung von Personaldaten wird ohne Zweifel zu einem wichtigen Anwendungsgebiet für Bürokommunikationssysteme werden. Neben der bereits früher angesprochenen Frage, in welchen Fällen nach dem Personalvertretungsrecht ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats besteht, ist hier in erster Linie zu klären, welche Funktionsbereiche bei der Personaldatenverarbeitung bestehen und welche Zugriffe auf die jeweiligen Bestände zulässig sind. Auszugehen ist dabei davon, daß die Personaldatenverarbeitung nicht eine einheitliche Aufgabe darstellt, sondern in funktional voneinander abzugrenzende Einzelbereiche zerfällt.

Planungen der Berliner Feuerwehr, mit Hilfe eines neuen Bürokommunikationssystems alle Personaldatensätze zu verarbeiten, beleuchten dieses Problem auf markante Weise:

Im engeren Bereich der Personalverwaltung fallen einerseits Administrationsaufgaben, andererseits Aufgaben der Personalwirtschaft an. Da für die Arbeit der Personalwirtschaftsstellen ein Zugriff auf die gesamten Datensätze nicht erforderlich ist, sind bereits diese beiden Bereiche informationell zu trennen. Dies ist in der Regel bei der herkömmlichen Organisation auch der Fall: die Trennung darf durch Automation nicht aufgehoben werden, Wo sie - wie bei der Feuerwehr - bisher nicht klar durchgeführt wurde, bietet die Automation eine Gelegenheit, dies nachzuholen.

Neben diesen beiden Bereichen erfordern weitere Aufgaben die Verarbeitung von Personaldaten: einerseits die Einsatzleitung, andererseits die Ausbildung in der Feuerwehrschule. Auch hier wird nicht der gesamte Datensatz der Personalverwaltung benötigt, sondern jeweils nur Teile; andererseits kommen Daten hinzu, die für die Personalverwaltung nicht erforderlich sind. Bei der Automatisierung der Datenverarbeitung ist durch entsprechende Zugriffsregelungen sicherzustellen, daß diese Differenzierung aufrechterhalten bleibt und nicht von einzelnen Mitarbeitern aufgehoben werden darf.

Öffentliche Sicherheit

Die Polizeibehörden des Bundes und der Länder betreiben zur Verfolgung von Straftaten, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder die eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern verfassungsmäßiger Organe des Bundes oder eines Landes zum Ziel haben, die Verbunddatei APIS (Arbeitsdatei PIOS - Personen, Informationen, Objekte, Sachen - innere Sicherheit). Zugriffsberechtigt sind die mit Aufgaben des Polizeilichen Staatsschutzes betrauten Bediensteten. Es gab mehrere Anlässe, die Speicherung personenbezogener Daten in APIS zu kontrollieren.

So habe ich im Zusammenhang mit der Verfolgung von Straftaten bei der Volkszählung die Verarbeitung personenbezogener Daten von Volkszählungsgegnern in APIS mehrfach überprüft. Dabei ergab sich, daß in APIS 45 Vorgänge mit 75 Verdächtigen gespeichert waren. Daneben bestand eine größere Zahl von Vorgängen, in denen die Verdächtigen nicht bekannt waren. Bei den geprüften Vorgängen handelte es sich ausschließlich um den Verdacht von Straftaten. Dagegen waren nicht Daten von solchen Personen gespeichert, gegen die lediglich Bußgeldverfahren im Zusammenhang mit der Volkszählung durchgeführt wurden. Auch Daten von Bürgern, die lediglich ihren Volkszählungsbogen nicht abgegeben hatten und gegen die Zwangsgelder festgesetzt oder vollstreckt wurden, sind nicht in APIS gespeichert worden.

Die Überprüfung ergab, daß bei einigen Fällen keine datenschutzrechtlichen Bedenken bestanden. Es handelte sich dabei um schwerere Taten (Raub, Drohung mit einer Körperverletzung, Verunglimpfung von Verfassungsorganen sowie Diebstahl und Sachbeschädigung in einer schweren Form).

Die weit überwiegende Zahl der Vorgänge erfüllte dagegen die Voraussetzungen für die Einspeicherung in APIS nicht, so daß ich in diesen Fällen eine Beanstandung ausgesprochen habe. Dabei handelte es sich unter anderem um Vorgänge, die von vornherein nicht gegen die Volkszählung gerichtet waren. So wurde ein Tatverdächtiger notiert, der in einem Lokal einem Volkszähler seinen Aktenkoffer entwendet hatte, ohne zu wissen, daß sich darin - für ihn wertlose - Volkszählungsunterlagen befanden.

Bei den übrigen Fällen handelte es sich zum größten Teil um Vorgänge wie die Verteilung von Flugblättern, in denen durch bildliche Darstellung oder Schrift auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Heftnummer abzuschneiden, den Bogen zu verbrennen oder durch ein Haustier auffressen zu lassen, ferner um das Bekleben von Fenstern und Wänden mit Plakaten sowie um das Besprühen mit Boykottparolen. Auch bei diesen Vorgängen handelte es sich unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Amtsgerichts Tiergarten zur Beschädigung von Volkszählungsbögen um Straftaten.

Gegenüber dem Senator für Inneres habe ich empfohlen, die beanstandeten Datensätze in APIS zu löschen. Der Beanstandung lag folgende rechtliche Bewertung zugrunde: Die automatisierte Speicherung personenbezogener Daten durch die Polizei ist bisher nicht gesetzlich geregelt. In der der Polizei für eine beschränkte Zeit einzuräumenden Übergangszeit ist davon auszugehen, daß sich die Zulässigkeit nach allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen richtet. Das bedeutet vor allem, daß sich die polizeiliche Datenverarbeitung im

Einzelfall strikt am verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu orientieren hat. Äußerste Grenze für die Zulässigkeit der Erfassung und Übermittlung personenbezogener Daten beim Polizeilichen Staatsschutz bilden die Richtlinien für den kriminalpolizeilichen Meldedienst in Staatsschutzsachen (KPMD-S) von 1982, da darüber hinaus selbst aus der Sicht der Polizei eine Datenverarbeitung offensichtlich nicht für erforderlich gehalten wird. Insbesondere verfassungsrechtliche Überlegungen können allerdings zu einer Einschränkung dieses Rahmens führen. So ist etwa eine Übermittlung personenbezogener Daten Verdächtiger an das Bundeskriminalamt und alle anderen Landeskriminalämter nur bei überörtlicher Bedeutung des konkreten Einzelfalls verhältnismäßig. Die von mir beanstandeten Vorgänge hielten sich nicht im Rahmen der geschilderten Zweckbestimmung von APIS und waren allenfalls regional bedeutsam. Gestützt wurde meine Auffassung dadurch, daß auch in anderen Bundesländern, z. B. in Rheinland-Pfalz und Bremen, Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestanden und vergleichbare Speicherungen im Zusammenhang mit der Volkszählung entweder gar nicht vorgenommen wurden oder zwischenzeitlich gelöscht waren.

Der Senator für Inneres hat aufgrund meiner Beanstandungen zunächst die Daten über 55 Täter bzw. Tatverdächtige in APIS gelöscht. Nach einer nochmaligen Überprüfung der noch in APIS verbleibenden Einspeicherung sind im Ergebnis nur sieben der ursprünglich 75 Personen-Datensätze gespeichert. In diesen Fällen waren die obengenannten Voraussetzungen für eine weitete Speicherung allerdings gegeben.

Die Speicherung von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, im regionalen Informationssystem Verbrechensbekämpfung des Polizeipräsidenten in Berlin (ISVB) ist dagegen zulässig, da es sich beim ISVB nicht nur um ein Ermittlungsinstrument, sondern auch um ein Dokumentationssystem für das Vorgehen der Polizei handelt. Anhaltspunkte für unzulässige Übermittlungen von Berlin aus an weitere Dienststellen (z. B. Verfassungsschutzämter) ergaben sich bei der Prüfung nicht.

Noch drastischer zeigte sich die Problematik von APIS bei der Überprüfung einer Beschwerde, die sich auf strafrechtliche Ermittlungen zu politischen Aktionen im Zusammenhang mit der Einführung des neuen Personalausweises Anfang 1987 bezog: Personenbezogene Daten mehrerer Betroffener, die behelfsmäßige Personalausweise dadurch beschädigten, daß sie die Ausweise öffentlich in einer Waschschüssel wässerten, waren in APIS eingegeben und damit an alle berechtigten Polizeidienststellen übermittelt worden. Trotz der beabsichtigten politischen Wirkung (die gering gewesen sein dürfte), war eine Einspeicherung und Weiterverbreitung der Informationen über APIS sicherlich nicht gerechtfertigt. Die Staatsanwaltschaft stellte die Verfahren auch mangels Strafverfolgungsinteresse ein, wobei ohnehin fraglich war, ob angesichts des Fohlens eines bei der Sachbeschädigung erforderlichen Antrags überhaupt die Strafverfolgungsvoraussetzungen vorlagen. Auf meine Beanstandung hin wurden die Daten gelöscht.

Die Ereignis se rund um die Tagung der Weltbank im September beleuchteten weitere Aspekte der polizeilichen Datenverarbeitung auf dem Gebiet des Staatsschutzes. Die Strafverfolgungsbehörden waren aufgrund verschiedener Hinweise davon ausgegangen, daß es in Zusammenhang mit dieser Tagung zu gewalttätigen Aktionen einzelner politisch motivierter Straftäter kommen würde. Vorsorglich wurde daher eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, die bedeutsame datenschutzrechtliche Aspekte aufwiesen.

Bereits im Frühjahr hatte der Bundesgerichtshof aufgrund polizeilichen Erkenntnisse nach § 111 StPO die Einrichtung von Straßensperren gestattet, um gesuchte Terroristen aus dem RAF-Umfeld zu ergreifen. Dieser Beschluß wurde im Hinblick auf die Tagung der Weltbank im Juni erneuert. Er ermöglichte auch in Berlin, entsprechende Straßensperren einzurichten. Nach § 111 StPO durften dabei die angetroffenen Personen durchsucht und ihre Personalien festgestellt werden. Nicht ergangen war dagegen ein Beschluß nach der neuen Vorschrift des § 163 d StPO, die auch die Speicherung der Daten aller angetroffenen Personen ermöglicht hätte, unabhängig davon, ob gegen die Person polizeiliche Maßnahmen ergriffen werden können (z. B. Festnahme aufgrund einer Fahndungsausschreibung). Für die ohne einen derartigen Beschluß anfallenden Daten schreibt § 163 c Abs. 4 StPO eindeutig vor, daß die Unterlagen und damit auch die erhobenen personenbezogenen Daten zu vernichten sind. Trotz der ursprünglichen Auffassung des Polizeipräsidenten, die Aufbewahrung der Daten sei zu Dokumentationszwecken zulässig, wurden die ursprünglich erhobenen Daten vernichtet bzw. keine Daten mehr erhoben.

Hiervon zu unterscheiden sind Maßnahmen, die aufgrund § 15 ASOG ergriffen wurden. Danach ist die Feststellung der Identität einer Person zulässig, wenn diese sich in der Nähe von besonders gefährdeten Objekten aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß hier Straftaten begangen werden sollen. Aufgrund verschiedener Ankündigungen ging der Polizeipräsident davon aus, daß bei der Weltbanktagung Anschläge insbesondere auf Firmengebäude internationaler Unternehmen geplant seien. Daher wurden aufgrund § 15 ASOG bei Personen, gegen die der Verdacht bestand, sie könnten derartige Anschläge vorbereiten, Identitätsfeststellungen durchgeführt, z. B. bei den Teilnehmern an "antiimperialistischen Stadtrundfahrten". Zur Gefahrenabwehr (§§ 14 ASOG, 9 BlnDSG) wurden diese Daten aufbewahrt und in die "Arbeitsdatei politisch motivierte Straftat" eingespeichert, die dem Berliner Polizeipräsidenten ausschließlich für Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung bei Staatsschutzdelikten zur Verfügung steht. Da im Laufe der IWF-Tagung keine Erkenntnisse anfielen, die Anlaß für weitere Ermittlungen boten, wurden diese Daten nach Beendigung der Gefahrenlage vernichtet. Einspeicherungen in APIS wurden nicht vorgenommen. Eine Überprüfung ergab hier keinen Anlaß für Beanstandungen.

Erneut wurde schließlich eine große Anzahl Sicherheitsüberprüfungen bei Personen vorgenommen, die mit Dienstleistungen während der Tagung beschäftigt waren, die in der Regel von Arbeitgebern erhobenen Daten wurden sofort nach Beendigung der Tagung vernichtet. Für die Zulässigkeit der Datenerhebungen kann auch hier nur der Übergangsbonus in Anspruch genommen werden, der angesichts des überwiegenden Interesses an der Verhinderung von Straftaten während der Tagung einzuräumen war.

Aufgrund einer Bitte des Unterausschusses Datenschutz des Innenausschusses habe ich überprüft, ob die Vergabe von personengebundenen Hinweisen in ISVB und INPOL ordnungsgemäß erfolgte.

Das Ergebnis bestätigte, daß der Umgang mit diesen Merkmalen dringend verbessert werden muß. So war in der von mir herangezogenen Stichprobe nur in einem verschwindend kleinen Teil der Akten die Eingabe des Hinweises dokumentiert. Der Grund der Eingabe war in einem Viertel der Fälle überhaupt nicht erkennbar, in einem weiteren Viertel reichten die Erkenntnisse für eine Vergabe nicht aus. Von den ursprünglich zu recht eingegebenen Hinweisen hätte wiederum die Hälfte wegen Zeitablaufs oder des Verfahrensausgangs wieder gelöscht werden müssen.

Auf Veranlassung des Unterausschusses faßte das Abgeordnetenhaus einen Beschluß mit dem der Senat aufgefordert wurde, zu veranlassen, daß die Speicherung der Merkmale "geisteskrank, geistesschwach, Prostitution, häufig wechselnder Aufenthaltsort, Ansteckungsgefahr bzw. Vorsicht Blutkontakt, Land- und Stadtstreicher sowie Entmündigung" unterbleibt und die bestehenden Datensätze zu löschen sind.

Ich erwarte von dem inzwischen ebenfalls erfolgten Beschluß der Innenministerkonferenz eine grundsätzliche Besserung der Situation. Für den Polizeipräsidenten ist eine Revision aller Akten geboten, zu denen personengebundene Hinweise vergeben sind. Die Durchführung der Revision werde ich überprüfen.

Meldewesen

Die folgenden Beispiele belegen, daß Inhalt und Durchführung des Meldegesetzes nach wie vor zu Beschwerden führen.

Ein Amtsvormund hatte die Mutter eines nichtehelichen Kindes überredet, den verheirateten Vater zu benennen. Die Zusage, die Angaben würden geheimgehalten und auch keiner dritten Behörde übermittelt, veranlaßte die Kindesmutter, den Namen des Kindesvaters, der die Vaterschaft auch anerkannt hatte, bekanntzugeben. Einige Monate später beantragte der Kindesvater einen neuen Personalausweis. Seine Ehefrau, die den Ausweis abholte, stellte erstaunt fest, daß nicht nur die gemeinsamen ehelichen Kinder, sondern auch das ihr noch unbekannte nichteheliche Kind eingetragen waren.

Bei meiner Überprüfung habe ich festgestellt, daß das Bezirksamt die Vaterschaftsanerkennung nach § 29 Personenstandsgesetz (PSTG) dem Standesamt mitteilte, das seinerseits im Geburtenbuch einen entsprechenden Randvermerk eintrug. Diese Änderung im Geburtenbuch gab das Standesamt nach § 70 PStG in Verbindung mit § 98 Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden der Meldebehörde bekannt. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 Meldegesetz speichere die Meldbehörde im Datensatz der Eltern die Daten ihrer minderjährigen Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag). Das Meldegesetz differenziert hier nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern, stellt auch nicht auf die gemeinsame Wohnung ab.

Die in den behelfsmäßigen Personalausweis einzutragenden personenbezogenen Daten des Antragstellers sind dem Melderegister zu entnehmen (§ 2 Abs. 2 Verordnung zur Durchführung der BK/0 (46) 61). Auf Antrag des Ausweisinhabers können die Namen und Geburtsdaten von Kindern unter sechs Jahren, die ihre Hauptwohnung in Berlin haben und für die dem Ausweisinhaber oder der Ausweisinhaberin als Vater oder Mutter das Personensorgerecht zusteht, eingetragen werden. Zur Ausstellung des neuen maschinenlesbaren Personalausweises wird der Antrag maschinell aus dem Bestand des Melderegisters ausgedruckt. Da es die Meldestelle entgegen der VO BK/0 unterließ, das Sorgerecht zu prüfen, wurden in den Antrag nicht nur die Daten der ehelichen Kinder des Kindesvaters unter sechs Jahren, sondern auch des nichtehelichen Kindes eingedruckt, da auch diese in seinem Datensatz gespeichert sind. Da der Antrag ordnungsgemäß unterschrieben war, wurde der Ausweis auch so ausgestellt. Die pikante Situation entstand also deshalb, weil die Meldestelle eine notwendige Prüfung unterließ, aber andererseits auch der Kindesvater den Antrag nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgelesen hatte.

Um die korrekte Umsetzung der VO BK/0 sicherzustellen, muß eine Programmänderung vorgenommen werden, damit nur noch die Kinder über das Ausweisprogramm im maschinell ausgedruckten Antrag erscheinen, für die der Antragsteller auch das Sorgerecht hat.

Grundsätzliche Zweifel habe ich an der Speicherung der Daten von nichtehelichen Kindern im Datensatz des nicht sorgeberechtigten Elternteils geäußert. Die Erforderlichkeit sehe ich nur für steuerliche Zwecke. In diesem Fall wäre aber eine strenge Zweckbindung geboten.

Mit dem in der Anlage zum Meldegesetz vorgeschriebenen Anmeldeformular werden beim Meldepflichtigen der Rufname und die Art des Mietverhältnisses erhoben und im Melderegister gespeichert, ohne daß das Meldegesetz dies ausdrücklich vorsieht.

Zwar ist der Rufname ein Vorname, der im Melderegister gespeichert werden darf (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Melderegister). Aber durch die Kennzeichnung wird aus einem von möglicherweise mehreren Vornamen ein neues Merkmal, der Rufname. Dieses zusätzliche Merkmal ist nicht im Katalog der Daten, die nach § 2 Meldegesetz gespeichert werden dürfen, enthalten. Für die Speicherung fehlt damit die Rechtsgrundlage. Auch in den einschlägigen Personalausweisbestimmungen wird nur vom Vornamen gesprochen (§ 5 VO BK/0, § 6 Paßgesetz). Ich habe den Senator für Inneres darauf hingewiesen, daß damit die Kennzeichnung des Rufnamens nur auf freiwilliger Basis zulässig ist. Der Senator für Inneres hält die Erhebung dagegen mit dem Meldegesetz für vereinbar.

Die bei der Anmeldung erhobenen Daten des Wohnungsgebers nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 Meldegesetz dürfen nur für den dort genannten Zweck, nämlich die Feststellung der Mitwirkungspflichtigen nach § 13 Meldegesetz, erhoben und gespeichert werden. Dies geschieht durch die Angabe des Namens und der Anschrift sowie der Unterschrift durch den Wohnungsgeber. Die weitergehende Verwendung des Namens des Wohnungsgebers als Adressierungszusatz ist dagegen auch nicht durch § 2 Abs. 1 Nr. 11 Meldegesetz abgedeckt, da danach lediglich gegenwärtige und frühere Anschriften sowie die Haupt- und Nebenwohnung gespeichert werden dürfen, nicht aber, in welchem privatrechtlichen Verhältnis der Betroffene zum Wohnungsgeber steht, noch welche Namen der Wohnungsgeber hat. Auch hier muß es dem Meldepflichtigen selbst überlassen werden, unter welchem Namen er bei der entsprechenden Anschrift anzutreffen ist (eigener Name, Firmenname, Name des Wohnungsgebers usw.).

Der Senator für Inneres wendete ein, das Melderegister habe auch die ordnungsgemäße Postzustellung zu sichern.

Nach § 1 Meldegesetz hat die Meldebehörde die Aufgabe, die in dem jeweiligen Geltungsbereich wohnhaften Bürger nach Maßgabe der Vorschriften des Meldegesetzes zu registrieren, um ihre Identität und Wohnungen festzustellen und nachweisen zu können. In diesem Rahmen hat die Meldebehörde nur die Tatsachen festzuhalten und unter Umständen darüber Auskunft zu geben, daß eine bestimmte Wohnung zu einer bestimmten Person gemeldet ist. Es hat jedoch nicht sicherzustellen, daß der Betroffene auch unter der angegebenen Adresse postalisch zu erreichen ist.

Meiner Empfehlung, die Anlage zur DVO-Meldegesetz zu ändern, folgte der Senator für Inneres nicht. Er war lediglich bereit, in den Erläuterungen zu den Feldern des Meldescheines die Erhebung selbst näher zu erklären, ohne aber von der bisherigen Praxis des Erhebens und Speicherns der Merkmale Rufname und Adressenzusatz Abstand zu nehmen.

In Bußgeldverfahren bei der Volkszählung hatte das Statistische Landesamt das Landeseinwohneramt um Mitteilung der neuen bzw. vollständigen Anschrift solcher Personen gebeten, deren Anhörungsbogen mit der Post unter der bisherigen Anschrift nicht zugestellt werde konnte. Das Landeseinwohneramt erteilte die entsprechenden Auskünfte, ohne bei dem jeweiligen Datensatz zu protokollieren, daß er dem Statistischen Landesamt übermittelt worden war. Damit sollten das Risiko eines Melderegisterabgleichs und entsprechender melderechtlicher Maßnahmen gegen Personen ausgeschlossen werden, die ihre Meldepflicht verletzt hatten.

Durch dieses Vorgehen der Meldebehörde wurde die melderechtlich gebotene Übermittlungskontrolle umgangen. Das Meldegesetz enthält zwar ausdrücklich Vorschriften zur protokollierung nur bei der Übermittlung von Meldedaten an Strafermitlungs-, Strafverfolgungs-, Strafvollzugs- und Strafvollstrekkungsbehörden sowie an Verfassungsschutzbehörden (§ 25 Abs. 4 Meldegesetz) sowie bei automatisierten Abrufverfahren (§ 26 Abs. 3 S. 3 Meldegesetz). Dies bedeutet jedoch nicht, daß in allen anderen Fällen, in denen Behörden Auskünfte bei der Meldebehörde einholen, eine Protokollierung des Datenempfängers unterbleiben kann. Anderenfalls würden in großem Umfang unkontrollierbare Datenflüsse entstehen, so daß der Forderung des Bundesverfassungsgerichts nicht entsprochen würde, daß der Bürger wissen können muß, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß. Bereits nach allgemeinem Datenschutzrecht gehört die Übermittlungskontrolle zu den unabdingbaren technisch-organisatorischen Maßnahmen, die jede speichernde Stelle zur Datensicherung zu treffen hat. Der Gesetzgeber wollte die Meldebehörde hiervon auch bezüglich der einfachen Melderegisterauskünfte nicht ausnehmen.

Bei der parlamentarischen Beratung des Meldegesetzes bestand allerdings Einvernehmen darüber, daß private Empfänger einfacher Melderegisterauskünfte nicht in Protokolldateien gespeichert werden sollten, weil dadurch deren Persönlichkeitsrechte beeinträchtigt würden. In derartigen Fällen müßte sich die Protokollierung darauf beschränken, daß auf diesen Datensatz zugegriffen worden ist.

Da die Meldebehörde meine Auffassung in diesem Punkt nicht teilt, würde ich es begrüßen, wenn der Gesetzgeber so bald wie möglich eine entsprechende Klarstellung ins Meldegesetz aufnehmen würde.

Zuletzt geΣndert:
am 02.03.97

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